Die kalte Jahreszeit beginnt…

Mit der ersten Kälte kommen nicht nur Eis und Schnee, sondern besondere Pflichten auf Eigentümer zu. Denn ganz nach dem Motto „Eigentum verpflichtet“, müssen sie dafür sorgen, dass die Gehwege vor der Haustür bei jedem Wetter begehbar bleiben.

Das bedeutet im Einzelnen, dass der Griff zur Schneeschaufel und zum Streugut bei winterlichen Wetterverhältnissen mehrmals täglich erforderlich ist. Um die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Haftung zu befreien, wird der Winterdienst meist durch den Hausmeisterdienst übernommen.

Bitte zeigen Sie Verständnis, dass die Hausmeisterdienste eine Vielzahl an Gebäuden betreuen und daher nicht ständig in Ihrer Wohnanlage vor Ort sein können, um neu gefallenen Schnee unmittelbar nach dem Niederschlag zu entfernen. Alle unsere Hausmeisterdienste sind fleißig und stets bemüht, dass morgens die Gehwege und Zufahrten für die meisten Bewohner schneefrei sind.

Sollten Sie dennoch starke Nachlässigkeit beim Winterdienst vermerken, so schreiben Sie uns gern eine kurze Nachricht.

Betrifft Sie die Änderung der Kabel-TV-Pflicht?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) endet für Bestandsimmobilien die Umlagefähigkeit von Kosten für das Kabelfernsehen auf den Mieter zum 30.06.2024. Die monatlichen Kosten für die Nutzung und den Betrieb der dafür notwendigen Breitbandnetze sowie die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender konnten Vermieter bislang über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Die Bewohner dürfen zukünftig selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten – vergleichbar mit der Wahl des Telefon- oder Mobilfunkanbieters.

Bitte klären Sie mit Ihrem Vermieter, ob Sie in Ihrer Wohnanlage von dem Wegfall des Kabelfernsehens betroffen sind. Falls Sie auch über den Stichtag hinaus Fernsehen möchten, empfiehlt es sich zeitnah über einen neuen Anbieter zu informieren und einen privaten Vertrag abzuschließen.

Bis wann ist die Steuererklärung 2023 fällig?

Sie haben für Ihre Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 einen Monat weniger Zeit als im Vorjahr, nämlich bis zum 2. September 2024 (statt 2. Oktober 2023). Die Abgabefrist wurde um einen Monat verschoben und endet am 31. August 2024. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2. September 2024.

Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerverein helfen, verlängert sich die Abgabefrist sogar bis zum 2. Juni 2025.

Da bei uns derzeit Hochbetrieb herrscht und wir laufend Abrechnungen erstellen, bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Bearbeitungsstand der Abrechnungen abzusehen. Sobald die Abrechnung Ihrer Wohnanlage fertig ist, erhalten Sie diese unaufgefordert per Post.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis!

Kategorie: Allgemein

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