Wir können den Wind nicht ändern, aber wir können die Segel richtig setzen

Unser Team steht Ihnen auch im kommenden Jahr in verschiedensten Themen rund um Ihre Immobilie vertrauensvoll zur Seite. Besonders freut uns, dass wir – trotz anhaltendem Fachkräftemangel – personellen Zuwachs erhalten haben.

Nun ist aber erst einmal Zeit das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel mit seinen Liebsten zu verbringen. So starten wir mit neuem Schwung in das neue Jahr!

Genau dies wünschen wir auch Ihnen, verbunden mit Gesundheit, Glück und Zufriedenheit!

Kabelgebühren ab 01.07.2024 nicht mehr auf Mieter umlagefähig

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) fällt auch für Bestandsimmobilien die Umlagefähigkeit von Kosten für Hausverteilnetze auf den Mieter zum 01.07.2024 ersatzlos weg. Die monatlichen Kosten für die Nutzung und den Betrieb der dafür notwendigen Breitbandnetze sowie die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender konnten Vermieter bislang über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Die Bewohner können dann selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten – vergleichbar mit der Wahl des Telefon- oder Mobilfunkanbieters.

Im Gegenzug erhalten Eigentümer/ Gemeinschaften ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrages, mit dem der Vertrag je zum 30.06.2024 gekündigt werden kann.

Vorsorglich haben wir den Punkt bereits in diesem Jahr bei allen betroffenen Objekten zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung mit aufgenommen. Eine Kündigung des gemeinschaftlichen TV-Vertrages wird empfohlen.

Grillen in einem Mehrfamilienhaus

Sommer ist Grillsaison. Doch leider führt dies auch immer wieder zu Streitigkeiten unter den Bewohnern. Denn oft fehlt leider die gegenseitige Rücksichtnahme und so mancher Nachbar empfindet den typischen Grillgeruch als Belästigung.

Jetzt hat das Gericht die Anzahl der Grilltage festgelegt. Hierbei stellten die Richter fest, dass Grillen zwar allgemein üblich sei, es aber dennoch Grenzen dafür gebe, wie viel Rauch und Gerüche die Nachbarn hinnehmen müssen. Es muss ein Ausgleich zwischen dem Grillen und einer rauch- und geruchsfreien Zeit gefunden werden.

In einem konkreten Urteil legten die Richter fest, dass maximal viermal im Monat und nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gegrillt werden darf.

Damit solche Interessenskonflikte gar nicht erst eskalieren, appellieren wir an die gegenseitige Rücksichtnahme in den Eigentümergemeinschaften. Des Weiteren wird empfohlen nur einen Elektro- oder Gasgrill zu benutzen und die Nachbarn nach Möglichkeit vorab zu informieren. So haben diese die Möglichkeit ihre Fenster rechtzeitig zu schließen und frische Wäsche vorher abzunehmen.

In diesem Sinne wünschen wir eine friedliche Grillsaison!

Kategorie: Allgemein

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