Betrifft Sie die Änderung der Kabel-TV-Pflicht?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) endet für Bestandsimmobilien die Umlagefähigkeit von Kosten für das Kabelfernsehen auf den Mieter zum 30.06.2024. Die monatlichen Kosten für die Nutzung und den Betrieb der dafür notwendigen Breitbandnetze sowie die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender konnten Vermieter bislang über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Die Bewohner dürfen zukünftig selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten – vergleichbar mit der Wahl des Telefon- oder Mobilfunkanbieters.

Bitte klären Sie mit Ihrem Vermieter, ob Sie in Ihrer Wohnanlage von dem Wegfall des Kabelfernsehens betroffen sind. Falls Sie auch über den Stichtag hinaus Fernsehen möchten, empfiehlt es sich zeitnah über einen neuen Anbieter zu informieren und einen privaten Vertrag abzuschließen.

Kabelgebühren ab 01.07.2024 nicht mehr auf Mieter umlagefähig

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) fällt auch für Bestandsimmobilien die Umlagefähigkeit von Kosten für Hausverteilnetze auf den Mieter zum 01.07.2024 ersatzlos weg. Die monatlichen Kosten für die Nutzung und den Betrieb der dafür notwendigen Breitbandnetze sowie die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender konnten Vermieter bislang über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Die Bewohner können dann selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten – vergleichbar mit der Wahl des Telefon- oder Mobilfunkanbieters.

Im Gegenzug erhalten Eigentümer/ Gemeinschaften ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrages, mit dem der Vertrag je zum 30.06.2024 gekündigt werden kann.

Vorsorglich haben wir den Punkt bereits in diesem Jahr bei allen betroffenen Objekten zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung mit aufgenommen. Eine Kündigung des gemeinschaftlichen TV-Vertrages wird empfohlen.

Schlagwort: TV

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