Das Team stellt sich vor

Servus! Mein Name ist Jürgen Schill und ich bin Geschäftsführer der Erich Schill Immobilien GmbH & Co. KG.

Mein Kernaufgabenbereich betrifft die technische Objektbetreuung der Wohnanlagen. In diesem Zuge bin ich viel im Außendienst unterwegs und leite Eigentümerversammlungen. Oft bin ich aber auch viele Stunden mit Telefonieren und Schreibarbeiten im Büro beschäftigt.

Nach meinem Wehrdienst habe ich eine handwerkliche Lehre gemacht und war auf dem Bau tätig. Meine handwerklichen Kenntnisse helfen mir auch heute noch bei der Betreuung verschiedenster Sanierungsmaßnahmen in den Objekten – hier kann man mir nicht so leicht etwas vormachen. Später trat ich dann in die Bauträger-Firma meines Vaters Erich Schill ein. Seit fast 13 Jahren bin ich nun Geschäftsführer des Hausverwaltungsunternehmens.

Am liebsten bin ich direkt draußen bei den Objekten unterwegs. Auch der persönliche Kontakt zu den Kunden, mit denen ich teilweise schon seit über 30 Jahren zusammenarbeite, liegt mir besonders am Herzen.

Ich bin leidenschaftlicher Hausverwalter, da ich versuche alle Wohnanlagen so zu verwalten als wären diese mein Eigen.

Bis wann ist die Steuererklärung 2021 fällig?

Aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen bezüglich dem Bearbeitungsstand der Abrechnung des vergangenen Wirtschaftsjahres. Daher wollen wir uns heute mit den Abgabefristen der Einkommenssteuererklärung 2021 beschäftigen.

Zuerst möchten wir ein paar grundlegende Informationen zur Einkommenssteuer erläutern. Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen aller natürlichen Personen erhoben wird. Grundsätzlich gilt, dass Selbstständige Einkommenssteuer und Arbeitnehmer Lohnsteuer zahlen.

In diesem Beitrag haben wir uns jedoch vor allem auf die Abgabefristen konzentriert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde allen noch mehr Zeit für die Einreichung der Einkommenssteuererklärung verschafft. Die aktuelle Abgabefrist für Ihre Steuererklärung 2021 wurde demnach auf den 31.10.2022 gelegt.

Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerverein helfen, verlängert sich die Abgabefrist sogar bis zum 31.08.2023.

Wir hoffen wir konnten einen großen Teil Ihrer Fragen beantworten.

Da bei uns derzeit Hochbetrieb herrscht und wir laufend Abrechnungen erstellen, bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Bearbeitungsstand der Abrechnungen abzusehen. Sobald die Abrechnung Ihrer Wohnanlage fertig ist, erhalten Sie diese unaufgefordert per Post.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis!

Grundsteuerreform – Was muss ich tun?

Nachdem wir in unserem letzten Beitrag die Grundsteuer genauer erläutert haben, befassen wir uns nun ganz aktuell mit der Grundsteuerreform.

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935 und sind damit ziemlich veraltet.

In diesem Jahr müssen alle Grundstücks- und Immobilienbesitzer*innen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Die Abgabe muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Das soll ab dem 01.07.2022 über das Online-Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ möglich sein. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen. Die Neuregelungen zur Grundsteuer gilt dann aber erst ab 2025.

Eine individuelle Aufforderung der Eigentümer*innen zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird es seitens der Finanzverwaltung nicht geben, sondern wohl eher in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.

Alle nötigen Informationen für die Erstellung der Grundsteuererklärung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Katasteramt. Im Kataster- bzw. Liegenschaftskataster werden flächendeckend Gestalt, Größe, örtliche Lage, Nutzung sowie Eigentumsverhältnisse sämtlicher Liegenschaften – Grundstücke und Gebäude – beschrieben und dargestellt. Die Buchungseinheit im Liegenschaftskataster ist das Flurstück.

Leider können wir Sie als Hausverwaltung bei diesem Vorgang nicht unterstützen, da die Grundsteuer unter anderem über die Privatkonten der Eigentümer*innen abgerechnet wird. Demnach liegen uns keinerlei Bescheide darüber vor.

Wenn wir Glück haben, versendet die zuständige Finanzverwaltung im Juli 2022 ein Informationsschreiben samt Ausfüllhilfe. Dies variiert jedoch entsprechend dem Serviceangebot der einzelnen Bundesländer.

Wir empfehlen unseren Eigentümer*innen daher am besten noch bis August 2022 abzuwarten und erst dann tätig zu werden.

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