Kabelgebühren ab 01.07.2024 nicht mehr auf Mieter umlagefähig

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) fällt auch für Bestandsimmobilien die Umlagefähigkeit von Kosten für Hausverteilnetze auf den Mieter zum 01.07.2024 ersatzlos weg. Die monatlichen Kosten für die Nutzung und den Betrieb der dafür notwendigen Breitbandnetze sowie die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender konnten Vermieter bislang über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Die Bewohner können dann selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten – vergleichbar mit der Wahl des Telefon- oder Mobilfunkanbieters.

Im Gegenzug erhalten Eigentümer/ Gemeinschaften ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrages, mit dem der Vertrag je zum 30.06.2024 gekündigt werden kann.

Vorsorglich haben wir den Punkt bereits in diesem Jahr bei allen betroffenen Objekten zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung mit aufgenommen. Eine Kündigung des gemeinschaftlichen TV-Vertrages wird empfohlen.

Grillen in einem Mehrfamilienhaus

Sommer ist Grillsaison. Doch leider führt dies auch immer wieder zu Streitigkeiten unter den Bewohnern. Denn oft fehlt leider die gegenseitige Rücksichtnahme und so mancher Nachbar empfindet den typischen Grillgeruch als Belästigung.

Jetzt hat das Gericht die Anzahl der Grilltage festgelegt. Hierbei stellten die Richter fest, dass Grillen zwar allgemein üblich sei, es aber dennoch Grenzen dafür gebe, wie viel Rauch und Gerüche die Nachbarn hinnehmen müssen. Es muss ein Ausgleich zwischen dem Grillen und einer rauch- und geruchsfreien Zeit gefunden werden.

In einem konkreten Urteil legten die Richter fest, dass maximal viermal im Monat und nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gegrillt werden darf.

Damit solche Interessenskonflikte gar nicht erst eskalieren, appellieren wir an die gegenseitige Rücksichtnahme in den Eigentümergemeinschaften. Des Weiteren wird empfohlen nur einen Elektro- oder Gasgrill zu benutzen und die Nachbarn nach Möglichkeit vorab zu informieren. So haben diese die Möglichkeit ihre Fenster rechtzeitig zu schließen und frische Wäsche vorher abzunehmen.

In diesem Sinne wünschen wir eine friedliche Grillsaison!

Härtefallzuschuss für Heizöl und Pellets

Seit Mitte Mai 2023 können in Bayern nun auch Entlastungsanträge für nicht leitungsgebundene Brennstoffe gestellt werden. Dies betrifft beispielsweise Energieträger wie Heizöl und Holzpellets.

Das Antragsverfahren ist jedoch einiges komplexer als bei leitungsbezogenen Brennstoffen, wie Gas und Fernwärme.

Ein Erstattungsanspruch liegt vor, wenn bei Zukäufen in dem Jahr 2022 gewisse Referenzpreise doppelt überschritten wurden. Bei Heizöl liegt eine Überschreitung bei einem Bruttopreis von 1,42 € pro Liter vor. Bei Pellets gilt ein Bruttopreis von 0,48 € pro Kilogramm.

Erstattet werden 80% der Mehrkosten. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100,00 Euro pro Haushalt, andernfalls erhält das Objekt überhaupt keinen Zuschuss. Der direkte Zuschuss beträgt maximal 2.000,00 Euro.

In der Praxis sieht es daher tatsächlich eher schlecht für unsere Objekte aus – nur ein Bruchteil hat überhaupt einen Anspruch auf eine Entlastung.

Natürlich prüfen wir den Anspruch dennoch gewissenhaft bei jeder einzelnen Wohnanlage. Da die Behörde aktuell ein hohes Arbeitsaufkommen hat, kann die Bearbeitung der Anträge locker mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Wir bitten um Verständnis, dass die Abrechnung des letzten Wirtschaftsjahres bei Öl- und Pellets-Objekten daher in diesem Jahr etwas verzögert stattfindet.

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