Eingeschränkte Erreichbarkeit am 29.06.2023

Liebe Kunden,

aufgrund einer betrieblichen Veranstaltung ist unsere Hausverwaltung am Donnerstag, den 29.06.2023 ab 10 Uhr, geschlossen.

Sie erreichen uns am Freitag wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten.

Das gesamte Team bedankt sich herzlich für Ihr Verständnis!

Beratung ab einem Heizungsalter von 15 Jahren

Gerade ältere Heizungen fallen häufiger außerplanmäßig aus und müssen schnell ausgetauscht werden.

Um in diesen Fällen auf die Einhaltung der 65-Prozent-EE-Regelung und den Einsatz von erneuerbaren Energien im Rahmen der neuen Heizung vorbereitet zu sein, wird eine Beratung durch einen Sachverständigen (z.B. zertifizierter Energieberater) empfohlen. Betroffen sind fossile Heizungsanlagen ab einem Alter von 15 Jahren.

Diese Beratung soll neben Vorschlägen zum direkten Heizungsaustausch auch Vorschläge zu Maßnahmen zur Herstellung einer Niedertemperaturfähigkeit des Hauses, einschließlich Dämmmaßnahmen, umfassen.

Vorsorglich steht diese Maßnahme daher bei allen betroffenen Wohnanlagen zur Beschlussfassung auf der Tagesordnung der diesjährigen Eigentümerversammlung.

Der hydraulische Abgleich

Wohnungseigentümergemeinschaften mit über sechs Einheiten und einer zentralen Gasheizungsanlage müssen in den kommenden Monaten einen hydraulischen Abgleich durchführen und unter Umständen die Heizung optimieren lassen.

Das schreibt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) für größere Mehrfamilienhäuser vor. Auch kleinere Gebäude können durch diese Maßnahmen deutlich Energie sparen.

Für einen hydraulischen Abgleich berechnet der Installateur die Heizlast der einzelnen Räume und vergleicht diese mit der Heizleistung der Heizkörper und ihrer Entfernung zur Heizungspumpe. Dann werden alle Komponenten der Heizungsanlage so aufeinander abgestimmt, dass jeder Heizkörper mit der richtigen Menge Heizwasser versorgt wird. Häufig ist dafür der Einbau neuer Heizkörperventile und Thermostatköpfe erforderlich.

Eigentümergemeinschaften mit mindestens zehn Wohneinheiten haben bis zum 30. September 2023 Zeit, diejenigen mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen die gesetzliche Pflicht bis zum 15. September 2024 erfüllt haben.

Diese Maßnahme wird daher bei allen betroffenen Wohnanlagen auf der Tagesordnung der diesjährigen Eigentümerversammlung stehen. Da es sich jedoch um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handelt, würde eine Ablehnung durch die Eigentümergemeinschaft automatisch zu einer Nichtigkeit des Beschlusses führen.

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