Wie funktioniert die „Energiepreis-Soforthilfe“ bei einer WEG?

Durch die Medien haben Sie sicher schon erfahren, dass der Staat für Kunden von Gas und Fernwärme den Abschlag für den Dezember 2022 übernimmt.

Aber wie wird das Ganze bei Wohnungseigentümergemeinschaften gehandhabt? Wie erhalten die Eigentümer die Ersparnis?

Ausnahmen bestätigen zwar die Regel, aber die meisten WEGs haben eine Zentralheizung. Es gibt also einen gemeinsamen Gasanschluss für das gesamte Haus, oder eben einen gemeinsamen Fernwärmeanschluss für alle Eigentümer. Hierbei läuft der Vertrag auf die WEG, die Hausverwaltung erhält die Rechnungen und zahlt die Abschläge vom Konto der WEG.

Für den Dezember 2022 bucht der Energieversorger nun einfach keinen Abschlag für Gas oder Fernwärme vom WEG-Konto ab, denn dieser wird vom Staat bezahlt. Der Versorger verbucht den „geschenkten“ Abschlag, dennoch wie einen ganz normal bezahlten Abschlag. Somit wird die Nachzahlung der WEG reduziert. 

Sobald die Jahresabrechnung des Versorgers vorliegt, kann die Hausverwaltung die Heizkostenabrechnung erstellen oder bei einem Messdienst in Auftrag geben. Die Heizkostenabrechnung weist dann, wie immer, die auf die einzelnen Wohnungen und Eigentümer entfallenden Heizkosten aus. In der Heizkostenabrechnung ist dann die Ersparnis durch den Dezember-Abschlag bereits enthalten. Es profitiert quasi jeder Eigentümer / Mieter in dem Verhältnis, in dem er an den gesamten Heizkosten beteiligt ist.

Bei Fragen zur Vorgehensweise oder Abrechnung helfen wir auch gerne per E-Mail weiter.

…weil Ordnung das halbe Leben ist

Zum Jahresanfang steht bei uns viel Organisatorisches und Datenpflege an. So übermitteln wir unter anderem sämtliche Zählerstände an die Energieversorger, und bearbeiten Beitragsrechnungen diverser Versicherungen.

Zudem pflegen wir Objekte, welche neu übernommen wurden, ordentlich in die Verwaltungssoftware ein. Dazu gehört z. B., dass alle Einheiten gemäß Teilungserklärung eingepflegt werden, die Verteilerschlüssel für die Kostenabrechnung angelegt werden, und sämtliche Personen sowie Firmen über den Verwalterwechsel informiert werden.

Wenn alle Vorarbeiten gewissenhaft erledigt sind, können wir strukturiert in das neue Wirtschaftsjahr starten.

Aufgeschoben, ist nicht aufgehoben – Abgabefrist der Grundsteuererklärung endet am 31.01.23

Die Abgabefrist zur Grundsteuer-Feststellungserklärung wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Die Frist der sogenannten Feststellungserklärung für die neue Grundsteuer sollte eigentlich bereits am 31. Oktober 2022 enden. Da bis Anfang Oktober erst ein Viertel bis ein Drittel der Immobilieneigentümer die Feststellungserklärung beim Finanzamt eingereicht hatten, wurde die Abgabefrist um drei Monate verlängert.

Trotz der erheblichen Fristverlängerung, möchten wir unsere Immobilieneigentümer hiermit freundlich an die fristgerechte Abgabe der Grundsteuererklärung beim Finanzamt erinnern.

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